Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Grundsicherungsgeld. Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten weiterhin einen Regelbedarf von 563 € im Monat; angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung werden gesondert berücksichtigt.

Wer kann Grundsicherungsgeld erhalten?

Anspruch können Personen haben, die mindestens 15 Jahre alt und noch nicht im regulären Rentenalter sind, mindestens drei Stunden täglich arbeiten können, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch Erwerbstätige können aufstockende Leistungen erhalten, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht decken.

Regelbedarfe 2026

  • Alleinstehende und Alleinerziehende: 563 €
  • Volljährige Partner: jeweils 506 €
  • 18- bis 24-Jährige ohne eigenen Haushalt: 451 €
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 471 €
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390 €
  • Kinder bis 5 Jahre: 357 €

Der Regelbedarf deckt vor allem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizung und persönliche Bedürfnisse. Mehrbedarfe, etwa bei Schwangerschaft, Alleinerziehung oder Behinderung, können hinzukommen.

Unterkunft und Heizung

Das Jobcenter berücksichtigt angemessene Miet-, Neben- und Heizkosten. Seit der Reform wird die Angemessenheit der Wohnkosten bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs geprüft. Die konkrete Obergrenze ist regional unterschiedlich; 563 € dürfen deshalb nicht als Gesamtbetrag einschließlich Miete verstanden werden.

Antrag beim Jobcenter

Der Antrag kann beim zuständigen Jobcenter online oder mit Formularen gestellt werden. Typische Nachweise sind Ausweis, Mietvertrag, Kontoauszüge, Einkommens- und Vermögensunterlagen sowie Angaben zu allen Personen der Bedarfsgemeinschaft.

Wer vor Juli 2026 Bürgergeld bezogen hat, muss wegen der Umbenennung keinen neuen Antrag stellen. Bestehende Bescheide bleiben gültig, und alte Formulare oder Online-Dienste können während der Umstellung weiter genutzt werden.

Neue Pflichten seit Juli 2026

Vermittlung in Arbeit hat stärker Vorrang. Zumutbare Arbeitsangebote, Termine und vereinbarte Eigenbemühungen müssen eingehalten werden. Qualifizierung bleibt möglich, wenn sie eine nachhaltige Eingliederung besser erwarten lässt. Pflichtverletzungen ohne wichtigen Grund können Leistungsminderungen auslösen.

Häufige Fragen

Muss ich wegen des neuen Namens einen Neuantrag stellen?

Nein. Bereits erlassene Bescheide gelten weiter.

Ist der Regelbedarf steuerpflichtig?

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind grundsätzlich keine steuerpflichtigen Einkünfte.

Welche Wohnkosten gelten als angemessen?

Das hängt von Kommune, Haushaltsgröße und örtlichem Mietniveau ab. Maßgeblich sind die Vorgaben des zuständigen Jobcenters.

Offizielle Informationen

BMAS — Leistungen und Bedarfe 2026
Bundesagentur für Arbeit — Reform ab Juli 2026

Japanische Fassung

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