Seit dem 1. Juli 2026 gilt für erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende; das Grundsicherungsgeld hat das Bürgergeld abgelöst. Der Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende beträgt 2026 563 Euro pro Monat. Wie hoch der tatsächliche Anspruch ist, hängt aber zusätzlich von Unterkunft und Heizung, Einkommen, Vermögen und der Bedarfsgemeinschaft ab.

Was ist das Grundsicherungsgeld?

Das Grundsicherungsgeld soll den Lebensunterhalt sichern, wenn eine erwerbsfähige Person ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und verwertbarem Vermögen decken kann. Es umfasst den Regelbedarf und kann zusätzlich anerkannte Mehrbedarfe sowie Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigen.

Wichtig: Die 563 Euro sind kein pauschaler Auszahlungsbetrag für jede antragstellende Person. Einkommen wird angerechnet, und die Wohn- und Heizkosten werden nach den geltenden Regeln des Jobcenters geprüft.

Wer kann Grundsicherungsgeld bekommen?

Zu den Grundvoraussetzungen gehören nach den offiziellen Informationen insbesondere:

  • mindestens 15 Jahre alt und noch nicht im regulären Rentenalter;
  • erwerbsfähig;
  • hilfebedürftig, also der Lebensunterhalt kann nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen gesichert werden;
  • gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

Auch Erwerbstätige können einen ergänzenden Anspruch haben, wenn ihr anrechenbares Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken.

Regelbedarf 2026

PersonengruppeRegelbedarf pro Monat
Alleinstehende / Alleinerziehende563 Euro
Volljährige Partnerje 506 Euro
18–24-Jährige ohne eigenen Haushalt (bestimmte Fälle)451 Euro
14–17 Jahre471 Euro
6–13 Jahre390 Euro
0–5 Jahre357 Euro

Die Regelbedarfe wurden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht. Der Betrag von 563 Euro für Regelbedarfsstufe 1 bleibt gegenüber 2025 unverändert.

Unterkunft und Heizung: seit Juli 2026 genauer hinschauen

Zu den Leistungen können angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung gehören. Mit der Reform gelten aber strengere Regeln. In der einjährigen Karenzzeit werden unangemessen hohe Wohnkosten nicht mehr unbegrenzt übernommen: der anerkannte Betrag kann auf das 1,5-Fache der örtlichen abstrakten Angemessenheitsgrenze begrenzt werden. Die Kommune legt die örtlichen Angemessenheitswerte fest.

Schonvermögen: neue Altersstaffel seit 1. Juli 2026

Die bisherige Karenzzeit für Vermögen ist entfallen. Die Freibeträge richten sich nun nach dem Alter:

  • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro;
  • ab 31 Jahren: 10.000 Euro;
  • ab 41 Jahren: 12.500 Euro;
  • ab 51 Jahren: 20.000 Euro.

Bestimmte Vermögensgegenstände bleiben weiterhin geschützt, etwa angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug oder bestimmte Altersvorsorge. Die konkrete Bewertung nimmt das Jobcenter vor.

Muss ich einen Antrag stellen?

Ja. Grundsicherungsgeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann online, persönlich, telefonisch oder schriftlich beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Die Bundesagentur empfiehlt den Online-Antrag, weil Nachweise direkt hochgeladen werden können und eine Versandbestätigung erstellt wird.

Welche Unterlagen werden typischerweise benötigt?

Welche Nachweise erforderlich sind, hängt von der persönlichen Situation ab. Die Bundesagentur nennt unter anderem:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung beziehungsweise Aufenthaltstitel;
  • Kontoauszüge der vergangenen drei Monate;
  • Lohnbescheinigungen und Nachweise über weitere Einnahmen wie Renten, Krankengeld, Kindergeld oder Unterhalt;
  • Mietvertrag sowie Heiz- und Nebenkostenabrechnungen;
  • bei Antrag nach einem Beschäftigungsende: Arbeitspapiere, Kündigung oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe und Arbeitsbescheinigung;
  • je nach Fall zusätzliche Anlagen für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, Einkommen, Unterkunft und Vermögen.

Neu seit 1. Juli 2026: Für Weiterbewilligungsanträge verlangt das Jobcenter zusätzlich die Anlage Vermögen (VM). Formulare und Online-Dienste können in der Übergangsphase vereinzelt noch den Begriff „Bürgergeld“ verwenden.

Keine Originale beim Jobcenter einreichen

Die Bundesagentur weist ausdrücklich darauf hin, keine Originalunterlagen als Nachweise einzureichen. Eingereichte Papierunterlagen werden digitalisiert und nach einer bestimmten Aufbewahrungszeit vernichtet. Fehlende Nachweise können nachgereicht werden, sollten aber möglichst früh eingereicht werden.

Wann wirkt der Antrag?

Die Grundsicherung ist keine jährliche Ausschreibung mit einem einzigen Stichtag. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann laufend einen Antrag stellen. Der genaue Bewilligungszeitraum steht im Bescheid. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist bei weiter bestehendem Bedarf ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich.

Was passiert nach dem Antrag?

Das Jobcenter prüft die Angaben und Nachweise und erlässt einen Bescheid. Dort stehen unter anderem der bewilligte Zeitraum und die Höhe der Leistungen. Änderungen bei Einkommen, Wohnsituation oder Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft müssen dem Jobcenter mitgeteilt werden.

Wer ist häufig nicht anspruchsberechtigt?

Kein Anspruch besteht beispielsweise, wenn sich eine Person nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, ausschließlich zur Arbeitssuche eingereist ist und deshalb nach den maßgeblichen Regeln ausgeschlossen ist oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. Die ausländerrechtliche Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen.

Vor dem Antrag: praktische Checkliste

  • zuständiges Jobcenter über die Dienststellensuche ermitteln;
  • Identitäts-, Einkommens-, Konto- und Mietunterlagen zusammenstellen;
  • bei einer Bedarfsgemeinschaft Angaben für alle relevanten Mitglieder vollständig erfassen;
  • Vermögen nach den seit Juli 2026 geltenden Regeln prüfen;
  • bei Weiterbewilligung ab Juli 2026 die Anlage VM nicht vergessen.

Häufige Fragen

Bekomme ich als alleinstehende Person automatisch 563 Euro?

Nein. 563 Euro ist der Regelbedarf. Einkommen, Mehrbedarfe sowie anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten verändern den tatsächlichen Anspruch.

Kann ich Grundsicherungsgeld bekommen, obwohl ich arbeite?

Ja, ein ergänzender Anspruch kann bestehen, wenn das anrechenbare Einkommen nicht ausreicht, den Bedarf zu decken.

Warum steht auf manchen Formularen noch „Bürgergeld“?

Die Bundesagentur weist auf eine Übergangsphase hin. Die Änderungen gelten seit 1. Juli 2026, aber einzelne Formulare und Online-Dienste werden schrittweise aktualisiert und können noch die alte Bezeichnung enthalten.

Muss ich Original-Kontoauszüge oder den Original-Mietvertrag abgeben?

Nein. Die Bundesagentur rät ausdrücklich davon ab, Originale als Nachweise einzureichen.

Offizielle Informationen und Antrag